Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im § 1 genannte Person bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden ist, der betreffenden Person einen zur Identitätsfeststellung geeigneten Lichtbildausweis auszustellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im Paragraph eins, genannte Person bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden ist, der betreffenden Person einen zur Identitätsfeststellung geeigneten Lichtbildausweis auszustellen.
Im RIS seit
20.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2015
Gesetzesnummer
20009226
Dokumentnummer
NOR40172360