Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015,
Paragraph 2
01.01.2016
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die im Paragraph eins, genannte Person bei der Eingangsuntersuchung frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden ist, der betreffenden Person einen zur Identitätsfeststellung geeigneten Lichtbildausweis auszustellen.