Bundesrecht konsolidiert

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Section Control-Messstreckenverordnung Lafnitz-Hartberg § 1

Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung Lafnitz-Hartberg

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 188/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen der Abschnitt zwischen km 110,84 und km 116,27 der A 2 Süd Autobahn festgelegt.

Im RIS seit

08.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2015

Gesetzesnummer

20009218

Dokumentnummer

NOR40172045

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