Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
31.12.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
kV-RLV
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden (vgl. § 14 Abs. 2).
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der FMA sind vorzulegen:
Aufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung,
statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen und die Anzahl der erledigten sowie der nicht erledigten Versicherungsfälle,
Meldepositionen zur Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses, Einzelheiten zur Sicherheitsrücklage und zu anderen Eigenmittelbestandteilen und
Meldepositionen zu Vermögenswerten.
(2)Absatz 2,Die Meldungen gemäß Abs. 1, die der FMA in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln sind (§ 1 Abs. 1 Z 11 der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, in der jeweils geltenden Fassung), haben den in Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen.Die Meldungen gemäß Absatz eins,, die der FMA in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln sind (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung), haben den in Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen.
Im RIS seit
03.11.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021
Gesetzesnummer
20009217
Dokumentnummer
NOR40238707