Kurztitel

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

kV-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden vergleiche Paragraph 14, Absatz 2,).

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der FMA sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Aufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung,
    2. Ziffer 2
      statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen und die Anzahl der erledigten sowie der nicht erledigten Versicherungsfälle,
    3. Ziffer 3
      Meldepositionen zur Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses, Einzelheiten zur Sicherheitsrücklage und zu anderen Eigenmittelbestandteilen und
    4. Ziffer 4
      Meldepositionen zu Vermögenswerten.
  2. Absatz 2,Die Meldungen gemäß Absatz eins,, die der FMA in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln sind (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung), haben den in Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009217

Dokumentnummer

NOR40238707