Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung § 6

Kurztitel

Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 156/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 287/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

22.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrESt-SBV

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 6,

Die Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, GrEStG 1987 erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr durch Bekanntgabe einer Vorgangsnummer (Paragraph eins, Absatz 2,) durch den Parteienvertreter. Wenn die Vorgangsnummer nicht durch den Parteienvertreter, der die Selbstberechnung vorgenommen hat, sondern durch einen anderen Parteienvertreter oder die Partei selbst dem Grundbuchsgericht bekannt gegeben wird, gilt auch das als wirksame Selbstberechnungserklärung.

Im RIS seit

22.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2018

Gesetzesnummer

20009207

Dokumentnummer

NOR40209477

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