Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2018,
römisch fünf
Paragraph 6
22.11.2018
GrESt-SBV
32/06 Verkehrsteuern
Die Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, GrEStG 1987 erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr durch Bekanntgabe einer Vorgangsnummer (Paragraph eins, Absatz 2,) durch den Parteienvertreter. Wenn die Vorgangsnummer nicht durch den Parteienvertreter, der die Selbstberechnung vorgenommen hat, sondern durch einen anderen Parteienvertreter oder die Partei selbst dem Grundbuchsgericht bekannt gegeben wird, gilt auch das als wirksame Selbstberechnungserklärung.
22.11.2018
20009207
NOR40209477