Bundesrecht konsolidiert

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Erklärung des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 155/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

31.05.2016

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 187/2016

Text

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Mai 2015 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
  2. Absatz 2,Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Mai 2015 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.

Im RIS seit

23.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2016

Gesetzesnummer

20009201

Dokumentnummer

NOR40171351

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