Bundesrecht konsolidiert

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Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Bruck-Oberaich § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Bruck-Oberaich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 154/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.06.2015

Außerkrafttretensdatum

03.07.2015

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen der Abschnitt zwischen km 79,84 und km 82,40 der Richtungsfahrbahn Seebenstein der S 6 Semmering Schnellstraße festgelegt.

Im RIS seit

12.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2015

Gesetzesnummer

20009199

Dokumentnummer

NOR40171009

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