Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Bruck-Oberaich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.06.2015

Außerkrafttretensdatum

03.07.2015

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen der Abschnitt zwischen km 79,84 und km 82,40 der Richtungsfahrbahn Seebenstein der S 6 Semmering Schnellstraße festgelegt.