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Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

07.02.2022

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung

Paragraph 36,

Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung entweder in einem Sonderfach oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, beginnen, entfällt jedenfalls die zumindest neunmonatige Basisausbildung. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierende Ausbildungszeiten anzurechnen.

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40170865

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