Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
römisch fünf
Paragraph 36
01.06.2015
07.02.2022
ÄAO 2015
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2,, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung entweder in einem Sonderfach oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin nach Maßgabe des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, beginnen, entfällt jedenfalls die zumindest neunmonatige Basisausbildung. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierende Ausbildungszeiten anzurechnen.
09.02.2022
20009186
NOR40170865