Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÄAO 2015
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 1
Sonderfach Allgemeinmedizin und Familienmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach für Allgemeinmedizin und Familienmedizin umfasst die grundlegende Gesundheitsversorgung, insbesondere die patientinnen-/patientenzentrierte, medizinische Betreuung des gesundheitsrelevanten Lebensbereichs unter Berücksichtigung von geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten, somatischen und psychosozialen Aspekten sowie individuellen Bedürfnissen der jeweiligen Patientinnen/Patienten im Kontext ihrer Familien oder sozialen Gemeinschaften. Es fungiert als Anlauf-, Betreuungs- und Koordinationsstelle für sämtliche gesundheitlichen Anliegen, insbesondere im Sinne der Primärversorgung.
Die wesentlichen Aufgaben des Sonderfaches für Allgemeinmedizin und Familienmedizin liegen insbesondere in der
Diagnostik und Krankenbehandlung akuter, chronischer und komplexer Erkrankungen, einschließlich Erst- und Akutversorgung,
allgemeinmedizinischen Versorgung einschließlich Schmerztherapie, Geriatrie, Psychosomatik, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen sowie palliativmedizinischen Versorgung und Sterbebegleitung,
Gesundheitsberatung, Anleitung zu und Umsetzung von gesundheitsfördernden Maßnahmen, Stärkung der Gesundheitskompetenz, Durchführung präventiver Maßnahmen einschließlich Impfungen und Früherkennung von Gesundheitsstörungen, Einleitung und Begleitung rehabilitativer Maßnahmen,
kontinuierlichen Betreuung in einer haus- und familienärztlichen Funktion, auch im häuslichen Umfeld und in Pflegeeinrichtungen sowie
interdisziplinären, sektorenübergreifenden Zusammenführung und Koordination medizinischer und psychosozialer Informationen und Maßnahmen, auch mit Fokus auf Gewaltschutz und Gewaltprävention, sowie im Sinne der zentralen Fallkoordination und integrierten Versorgung.
B. Mindestdauer der Ausbildung
33 Monate Sonderfach-Grundausbildung
in folgenden Sonderfächern zumindest in der jeweils angegebenen Dauer
2.1.1.2 Punkt eins Punkt eins
Allgemeinmedizin und Familienmedizin (6 Monate)
2.1.2.2 Punkt eins Punkt 2
Innere Medizin (6 Monate)
2.1.3.2 Punkt eins Punkt 3
Kinder- und Jugendheilkunde (3 Monate)
2.1.4.2 Punkt eins Punkt 4
Orthopädie und Traumatologie (3 Monate)
2.1.5.2 Punkt eins Punkt 5
2.1.6.2 Punkt eins Punkt 6
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (3 Monate)
2.1.7.2 Punkt eins Punkt 7
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (3 Monate)
2.1.8.2 Punkt eins Punkt 8
Haut- und Geschlechtskrankheiten (3 Monate)
ein weiteres Wahlfach in der Dauer von zumindest 3 Monaten aus folgenden Sonderfächern:
2.2.1.2 Punkt 2 Punkt eins
Anästhesiologie und Intensivmedizin
Augenheilkunde und Optometrie
Allgemein- und Viszeralchirurgie
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
18 Monate Sonderfach-Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Allgemeinmedizin und Familienmedizin und ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Allgemeinmedizin und Familienmedizin entsprechend verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird,
gesonderte Ausbildungseinheiten zum vertieften Kompetenzerwerb durch die
3.1.1.3 Punkt eins Punkt eins
Teilnahme an Balint-Gruppen im Umfang von zumindest 30 Stunden, wobei bis zu 20 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden können, und
3.1.23 Punkt eins Punkt 2
Tätigkeit in Krankenanstalten in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr oder die Teilnahme an qualitätsgesicherten Kursen im Ausmaß von zumindest 80 Stunden, wobei bis zu 40 Stunden während der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden können, zumindest in einem der folgenden Bereiche:
3.1.2.1.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt eins
3.1.2.2.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 2
3.1.2.3.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 3
3.1.2.4.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 4
3.1.2.5.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 5
3.1.2.6.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 6
3.1.2.7.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 7
3.1.2.8.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 8
Gesundheitsförderung und Gesundheitskompetenz, Public Health
3.1.2.9.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 9
Arbeits- und Umweltmedizin
3.1.2.10.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 10
3.1.2.11.3 Punkt eins Punkt 2 Punkt 11
Sofern Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der Sonderfach-Grundausbildung (2.1.1.) in einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung gemäß § 6 Abs. 7 Z 6 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, absolviert wird, ist den Turnusärztinnen/Turnusärzten die kontinuierliche Teilnahme an Mentoringprogrammen und anderen Programmen zur Orientierungshilfe und Unterstützung zu ermöglichen. Die Mentorinnen/Mentoren haben die Erfordernisse gemäß § 262 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 zu erfüllen.Sofern Allgemeinmedizin und Familienmedizin in der Sonderfach-Grundausbildung (2.1.1.) in einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 6, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, absolviert wird, ist den Turnusärztinnen/Turnusärzten die kontinuierliche Teilnahme an Mentoringprogrammen und anderen Programmen zur Orientierungshilfe und Unterstützung zu ermöglichen. Die Mentorinnen/Mentoren haben die Erfordernisse gemäß Paragraph 262, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 zu erfüllen.
Schlagworte
Halsheilkunde, Nasenheilkunde, Hautkrankheit, Kinderheilkunde
Im RIS seit
20.12.2024
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40267411