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Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015  Anl. 1

Kurztitel

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

23.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄAO 2015

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 1

Allgemeinmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets

Das Aufgabengebiet der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin umfasst die medizinische Betreuung des gesamten menschlichen Lebensbereiches, insbesondere die diesbezügliche Gesundheitsförderung, Krankheitserkennung und Krankenbehandlung aller Personen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Art der Gesundheitsstörung.

Die wesentlichen Aufgaben der Ärztin für Allgemeinmedizin/des Arztes für Allgemeinmedizin liegen in der

  1. Ziffer eins
    Gesundheitsförderung, –vorsorge und –nachsorge,
  2. Ziffer 2
    patientinnen- und patientenorientierten Früherkennung von Krankheiten,
  3. Ziffer 3
    Diagnostik und Behandlung jeder Art von Erkrankungen,
  4. Ziffer 4
    Behandlung lebensbedrohlicher Zustände,
  5. Ziffer 5
    allgemeinmedizinischen Betreuung behinderter, chronisch kranker und alter Menschen,
  6. Ziffer 6
    Diagnostik und Behandlung von milieubedingten Schäden,
  7. Ziffer 7
    Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen,
  8. Ziffer 8
    Integration der medizinischen, sozialen und psychischen Hilfen für die Patientinnen/Patienten sowie
  9. Ziffer 9
    Zusammenarbeit mit Fachärztinnen/Fachärzten, Angehörigen anderer Gesundheitsberufe und mit Einrichtungen des Gesundheitswesens, insbesondere Krankenanstalten.

B. Fachgebiete und Ausbildungsdauer

Nach Abschluss der Basisausbildung gemäß Paragraph 6, in der Dauer von 9 Monaten ist die Ausbildung in folgenden Fachgebieten zu absolvieren:

  1. Ziffer eins
    Allgemeinmedizin in der Dauer von zumindest 6 Monaten, einschließlich Inhalte der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und der Haut- und Geschlechtskrankheiten, sofern diese nicht im Rahmen des Wahlfaches zu Ziffer 7 Punkt 4, oder Ziffer 7 Punkt 5, absolviert wurden,
  2. Ziffer 2
    Innere Medizin in der Dauer von zumindest 9 Monaten,
  3. Ziffer 3
    Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  4. Ziffer 4
    Kinder- und Jugendheilkunde in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  5. Ziffer 5
    Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  6. Ziffer 6
    Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in der Dauer von zumindest 3 Monaten,
  7. Ziffer 7
    zwei Wahlfächer in der Dauer von jeweils zumindest 3 Monaten aus folgenden Fachgebieten:
    1. 7 Punkt eins
      Anästhesiologie und Intensivmedizin,
    2. 7 Punkt 2
      Augenheilkunde- und Optometrie,
    3. 7 Punkt 3
      Chirurgie gemäß Paragraph 15, Ziffer 5 Punkt eins,,
    4. 7 Punkt 4
      Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,
    5. 7 Punkt 5
      Haut- und Geschlechtskrankheiten,
    6. 7 Punkt 6
      Neurologie oder
    7. 7 Punkt 7
      Urologie.

Schlagworte

Halsheilkunde, Nasenheilkunde, Hautkrankheit, Kinderheilkunde

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Gesetzesnummer

20009186

Dokumentnummer

NOR40231419

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