(2)Absatz 2,Bis zum Ablauf des 31. Mai 2016 ist die Anwendung nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel zur Tuberkulosediagnostik (diagnostische Impfung) gestattet, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Schweiz oder in Norwegen zur Diagnostik der Tuberkulose für die entsprechende Tierart zugelassen sind.