Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.05.2015
Außerkrafttretensdatum
30.04.2016
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch
BGBl. II Nr. 161/2016
Text
Heimarbeitstarif
für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiter/innen
H 10/2015/VIII/38/8
Geltungsbereich
Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln
qualifizierter Art, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. -schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei,
nicht qualifizierter Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
Persönlich: Für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.
Schlagworte
Ikonenschreiberei, Heimarbeiterin, Auftraggeberin
Im RIS seit
05.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017
Gesetzesnummer
20009189
Dokumentnummer
NOR40170916