Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2016,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2016,

Text

Heimarbeitstarif
für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiter/innen

H 10/2015/VIII/38/8

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. Litera b
    Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln
    1. Ziffer eins
      qualifizierter Art, d.s. insbesondere Hinterglasmalerei, Ikonenmalerei bzw. -schreiberei, Federzeichnungen auf verschiedenen Materialien, freies Modellieren von verschiedenen Figuren aus Knetmassen, Emailmalerei,
    2. Ziffer 2
      nicht qualifizierter Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. Litera c
    Persönlich: Für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.

Schlagworte

Ikonenschreiberei, Heimarbeiterin, Auftraggeberin

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017

Gesetzesnummer

20009189

Dokumentnummer

NOR40170916