Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiter/innen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 137/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 162/2016

Text

Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiter/innen

H 3/2015/VIII/38/1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. Litera b
    Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. Litera c
    Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.

Schlagworte

Korbware, Heimarbeiterin, Auftraggeberin

Im RIS seit

05.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2016

Gesetzesnummer

20009188

Dokumentnummer

NOR40170911

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