Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2016,

Text

Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiter/innen

H 3/2015/VIII/38/1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. Litera b
    Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. Litera c
    Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.