Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 134/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 165/2016

Text

Heimarbeitszuschlag

Paragraph 4,

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2016

Gesetzesnummer

20009183

Dokumentnummer

NOR40170800

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