Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.05.2015
Außerkrafttretensdatum
30.04.2016
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch
BGBl. II Nr. 165/2016
Text
Heimarbeitszuschlag
§ 4.Paragraph 4,
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.
Im RIS seit
03.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2016
Gesetzesnummer
20009183
Dokumentnummer
NOR40170800