Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2016,

Text

Heimarbeitszuschlag

Paragraph 4,

Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.