Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2016,
Paragraph 4
01.05.2015
30.04.2016
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2016,
Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%, bei Beistellung von eigenem Werkzeug einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 20%.