Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 134/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 165/2016

Text

Entgelte

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im Paragraph 2, angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,82 € zu berechnen.
  2. Absatz 2,Für Betriebe die dem Fachverband der Holz verarbeitenden Industrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe römisch fünf mit einem Stundenlohn von 9,86 € zu berechnen.

Im RIS seit

03.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2016

Gesetzesnummer

20009183

Dokumentnummer

NOR40170799

Navigation im Suchergebnis