Absatz eins,Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im Paragraph 2, angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,82 € zu berechnen.
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2016,
Paragraph 3
01.05.2015
30.04.2016
materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2016,