Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2016,

Text

Entgelte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Sämtliche Stückentgelte (auch für die nicht im Paragraph 2, angeführten Arbeitsstücke) der in Heimarbeit im Rahmen von Gewerbebetrieben Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,82 € zu berechnen.
  2. Absatz 2,Für Betriebe die dem Fachverband der Holz verarbeitenden Industrie angehören, ist der Kollektivvertrag für die Holz verarbeitende Industrie, gemäß Lohngruppe römisch fünf mit einem Stundenlohn von 9,86 € zu berechnen.