Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.05.2015
Außerkrafttretensdatum
30.04.2016
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Beachte
materiell derogiert durch
BGBl. II Nr. 165/2016
Text
Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen
H 5/2015/VIII/38/3
Geltungsbereich
Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.
Schlagworte
Heimarbeiterin, Auftraggeberin
Im RIS seit
03.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2016
Gesetzesnummer
20009183
Dokumentnummer
NOR40170797