Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2016,

Text

Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter/innen

H 5/2015/VIII/38/3

Geltungsbereich

Paragraph eins,

 

  1. Litera a
    Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
  2. Litera b
    Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
  3. Litera c
    Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.