Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hotelkaufmann/-frau-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
30.04.2020
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hotelkaufmann/-frau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Beraten und Betreuen von Gästen betreffend ihren Aufenthalt im Hotel und der Destination in Deutsch und Englisch, Führen professioneller Gästekommunikation,
Kundenorientierte Bewältigung von Reklamationen und Beschwerden in Deutsch und Englisch,
Führen von Verkaufs- und Beratungsgesprächen mit Gästen, Erstellen zielgruppenorientierter Angebote in Deutsch und Englisch,
Vermieten der Zimmer, Anbieten von Zusatzleistungen in Deutsch und Englisch,
Arbeiten mit dem betrieblichen Abrechnungssystem, Ausstellen von Rechnungen, Abwickeln von unbaren (Kredit- und Bankomatkarte) und baren Zahlungen, Mitarbeit beim Führen der Kasse,
Erstellen von Statistiken, Reports und Berichten, zB Logis, Nächtigung etc,
Arbeiten mit E-Commerce (Reservierungssystemen, virtuellen Reiseplattformen, Bewertungsplattformen, Concierge Informationssystemen),
Mitarbeit an den betrieblichen Marketingaktivitäten,
Mitarbeit an der Erarbeitung (Packageentwicklung etc.) und Kalkulation des betrieblichen Leistungsangebots,
Durchführen von Bestellungen, Reklamation vertragswidriger Leistungen,
Arbeiten mit der betrieblichen Informations- und Kommunikationstechnologie,
Erledigen der Büroorganisation.
Schlagworte
Verkaufsgespräch, Kreditkarte, Informationstechnologie
Im RIS seit
02.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20009176
Dokumentnummer
NOR40170709