Bundesrecht konsolidiert

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Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 130/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Zimmereitechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Zimmereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zimmereitechniker oder Zimmereitechnikerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20009173

Dokumentnummer

NOR40233309

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