Bundesrecht konsolidiert

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Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 130/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Zimmereitechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Zimmereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
  2. Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Zimmereitechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 eingetreten werden.
  3. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zimmereitechniker oder Zimmereitechnikerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20009173

Dokumentnummer

NOR40170665

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