Bundesrecht konsolidiert

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Zimmerei-Ausbildungsordnung § 6

Kurztitel

Zimmerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 6,
    1. Ziffer eins
      Werkstoffe und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,
    3. Ziffer 3
      Maschinen und Anlagen,
    4. Ziffer 4
      Arbeitsverfahren,
    5. Ziffer 5
      Unfallverhütung.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015

Gesetzesnummer

20009172

Dokumentnummer

NOR40170657

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