Absatz eins,(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- Ziffer einsWerkstoffe und Hilfsstoffe,
- Ziffer 2Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,
- Ziffer 3Maschinen und Anlagen,
- Ziffer 4Arbeitsverfahren,
- Ziffer 5Unfallverhütung.