Bundesrecht konsolidiert

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Zimmerei-Ausbildungsordnung § 2

Kurztitel

Zimmerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,
    1. Ziffer eins
      Lagern, Pflegen und Auswählen des Werkstoffes Holz und anderer Bau- und Bauhilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen sowie Erstellen von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten,
    3. Ziffer 3
      manuelles und maschinelles Bearbeiten von Holz sowie Herstellen von Holzverbindungen,
    4. Ziffer 4
      Herstellen unterschiedlichster Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände, Decken, Treppen, Türen, Tore, Türme, Brücken,
    5. Ziffer 5
      Bearbeiten und konstruktives sowie chemisches Schützen von Holzkonstruktionen,
    6. Ziffer 6
      Einbauen von Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände und Decken sowie von vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden,
    7. Ziffer 7
      Durchführen von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Holzkonstruktionen,
    8. Ziffer 8
      Ausführen des Trockenbaus sowie Herstellen von Schalungen, Lattungen und Eindeckungen,
    9. Ziffer 9
      Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutz,
    10. Ziffer 10
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Baustoff, Arbeitsgerüst, Schutzgerüst, Wandverkleidung, Befestigungsmethode, Erhaltungsarbeit, Wärmeschutz, Kälteschutz, Brandschutz

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015

Gesetzesnummer

20009172

Dokumentnummer

NOR40170653

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