Absatz eins,(1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zimmerei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- Ziffer einsLagern, Pflegen und Auswählen des Werkstoffes Holz und anderer Bau- und Bauhilfsstoffe,
- Ziffer 2Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen sowie Erstellen von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten,
- Ziffer 3manuelles und maschinelles Bearbeiten von Holz sowie Herstellen von Holzverbindungen,
- Ziffer 4Herstellen unterschiedlichster Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände, Decken, Treppen, Türen, Tore, Türme, Brücken,
- Ziffer 5Bearbeiten und konstruktives sowie chemisches Schützen von Holzkonstruktionen,
- Ziffer 6Einbauen von Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände und Decken sowie von vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden,
- Ziffer 7Durchführen von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Holzkonstruktionen,
- Ziffer 8Ausführen des Trockenbaus sowie Herstellen von Schalungen, Lattungen und Eindeckungen,
- Ziffer 9Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutz,
- Ziffer 10Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.