Kurztitel

Zimmerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

    1. Ziffer eins
      Lagern, Pflegen und Auswählen des Werkstoffes Holz und anderer Bau- und Bauhilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen sowie Erstellen von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten,
    3. Ziffer 3
      manuelles und maschinelles Bearbeiten von Holz sowie Herstellen von Holzverbindungen,
    4. Ziffer 4
      Herstellen unterschiedlichster Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände, Decken, Treppen, Türen, Tore, Türme, Brücken,
    5. Ziffer 5
      Bearbeiten und konstruktives sowie chemisches Schützen von Holzkonstruktionen,
    6. Ziffer 6
      Einbauen von Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände und Decken sowie von vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden,
    7. Ziffer 7
      Durchführen von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Holzkonstruktionen,
    8. Ziffer 8
      Ausführen des Trockenbaus sowie Herstellen von Schalungen, Lattungen und Eindeckungen,
    9. Ziffer 9
      Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutz,
    10. Ziffer 10
      Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.