Bundesrecht konsolidiert

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Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Stuckateur/in und Trockenausbauer/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 127/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,
    1. Ziffer eins
      Messen, An- und Aufreißen,
    2. Ziffer 2
      Herstellen von Unterkonstruktionen für Rabitzarbeiten, von Trockenbau- und Bauplattensystemen,
    3. Ziffer 3
      Montieren von Putzträgern und Verputzen einer Probefläche an der Wand- oder Deckenuntersicht,
    4. Ziffer 4
      Ziehen von Profilen und Gesimsen mit vorbereiteter Schablone,
    5. Ziffer 5
      Versetzen und Montieren von Profil oder Gesimse,
    6. Ziffer 6
      Gestalten von Oberflächen, Stuccolustro oder Glättputz,
    7. Ziffer 7
      Verarbeiten von Bauplattensystemen und Bauteilen.
  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden kann.
  2. Absatz 3,Die Prüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ausführung,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      fachgerechte Arbeitsweise.

Schlagworte

Trockenbausystem, Wanduntersicht, Prüfungskandidatin

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009171

Dokumentnummer

NOR40170647

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