Absatz eins,(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
- Ziffer einsMessen, An- und Aufreißen,
- Ziffer 2Herstellen von Unterkonstruktionen für Rabitzarbeiten, von Trockenbau- und Bauplattensystemen,
- Ziffer 3Montieren von Putzträgern und Verputzen einer Probefläche an der Wand- oder Deckenuntersicht,
- Ziffer 4Ziehen von Profilen und Gesimsen mit vorbereiteter Schablone,
- Ziffer 5Versetzen und Montieren von Profil oder Gesimse,
- Ziffer 6Gestalten von Oberflächen, Stuccolustro oder Glättputz,
- Ziffer 7Verarbeiten von Bauplattensystemen und Bauteilen.