Bundesrecht konsolidiert

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Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung § 6

Kurztitel

Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffe und Oberflächen,
    2. Ziffer 2
      Maschinen, Geräte und Werkzeuge,
    3. Ziffer 3
      chemisch-physikalische Grundbegriffe,
    4. Ziffer 4
      Anwendungstechnik (Reinigungs-, Pflege- und Desinfektionsmittel, Reinigungsabläufe),
    5. Ziffer 5
      Arbeitnehmerschutz,
    6. Ziffer 6
      Hygiene und Mikrobiologie,
    7. Ziffer 7
      Rechtsgrundlagen.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 50 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 70 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Reinigungsmittel, Pflegemittel

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015

Gesetzesnummer

20009169

Dokumentnummer

NOR40170612

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