Bundesrecht konsolidiert

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Prozesstechnik-Ausbildungsordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 125/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 138/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Prozesstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie zB von Skizzen, Zeichnungen, Arbeitsanweisungen, Ablaufplänen, Bedienungsanleitungen, Wartungsplänen, Instandhaltungs-plänen und Schaltplänen,
  2. Ziffer 2
    Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
  3. Ziffer 3
    fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
  4. Ziffer 4
    Planen des Einsatzes der Werkzeuge, Vorrichtungen und technischen Fertigungshilfen für (auch rechnergestützte) Fertigungsmaschinen und Fertigungsanlagen,
  5. Ziffer 5
    Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe,
  6. Ziffer 6
    Rüsten, Umrüsten, Beschicken sowie An- und Ausfahren der betriebsspezifischen Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
  7. Ziffer 7
    Bedienen und Überwachen der Arbeitsabläufe von betriebsspezifischen Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen) sowie Erkennen und Beseitigen von einfachen Ablaufstörungen im Produktionsprozess,
  8. Ziffer 8
    Steuern des Produktionsprozesses, auch rechnergestützt, und Durchführen von Prozess-kontrollen,
  9. Ziffer 9
    Überwachen und Sicherstellen der Produktqualität,
  10. Ziffer 10
    Warten, Pflegen und einfaches Instandhalten der betriebsspezifischen Produktionsanlagen (Fertigungsmaschinen, Fertigungsanlagen),
  11. Ziffer 11
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen, Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards,
  12. Ziffer 12
    Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Schlagworte

Rohstoff, Zusatzstoff, Qualitätsstandard, Sicherheitsstandard

Im RIS seit

02.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20009182

Dokumentnummer

NOR40170773

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