Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie zB von Skizzen, Zeichnungen, Arbeitsanweisungen, Ablaufplänen, Bedienungsanleitungen, Wartungsplänen, Instandhaltungs-plänen und Schaltplänen,
Prozesstechnik-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2019,
römisch fünf
Paragraph 2
01.06.2015
31.05.2019
50/04 Berufsausbildung
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Prozesstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Rohstoff, Zusatzstoff, Qualitätsstandard, Sicherheitsstandard
31.05.2019
20009182
NOR40170773