Bundesrecht konsolidiert

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Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung § 6

Kurztitel

Platten- und Fliesenleger/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 6,
    1. Ziffer eins
      Materialkunde,
    2. Ziffer 2
      Untergründe,
    3. Ziffer 3
      Verlegetechniken,
    4. Ziffer 4
      Werkzeuge und Maschinen,
    5. Ziffer 5
      Bautenschutz (Wärme-, Schall- und Feuchteschutz),
    6. Ziffer 6
      Sicherheitsvorschriften,
    7. Ziffer 7
      Baustellenorganisation und Arbeitsvorbereitung.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Wärmeschutz, Schallschutz

Im RIS seit

01.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015

Gesetzesnummer

20009178

Dokumentnummer

NOR40170738

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