Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Im RIS seit
02.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2015
Gesetzesnummer
20009174
Dokumentnummer
NOR40170687