Bundesrecht konsolidiert

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Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung § 7

Kurztitel

Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 122/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 7,
    1. Ziffer eins
      Grundlagen der Mechanik,
    2. Ziffer 2
      Hochofen,
    3. Ziffer 3
      Stahlwerk,
    4. Ziffer 4
      Walzwerk,
    5. Ziffer 5
      Werkstoffprüfung.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

02.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20009174

Dokumentnummer

NOR40170687

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