Kurztitel

Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Text

Fachkunde

Paragraph 7,

    1. Ziffer eins
      Grundlagen der Mechanik,
    2. Ziffer 2
      Hochofen,
    3. Ziffer 3
      Stahlwerk,
    4. Ziffer 4
      Walzwerk,
    5. Ziffer 5
      Werkstoffprüfung.
  1. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.