(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden können. Hierbei sind der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 1 (mechanische Aufgabe) eine Dauer von vier Stunden und der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 2 (produktionstechnische Aufgabe) eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden können. Hierbei sind der Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (mechanische Aufgabe) eine Dauer von vier Stunden und der Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, (produktionstechnische Aufgabe) eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.