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Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung § 10

Kurztitel

Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 122/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 10,
  1. Absatz 2,Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Eine mechanische Aufgabe, wobei sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind: Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Biegen und
    2. Ziffer 2
      eine produktionstechnische Aufgabe, wobei die Demonstration eines Vorganges an den Anlagen durchzuführen ist.

Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgaben sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

  1. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden können. Hierbei sind der Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (mechanische Aufgabe) eine Dauer von vier Stunden und der Aufgabe gemäß Absatz 2, Ziffer 2, (produktionstechnische Aufgabe) eine Dauer von drei Stunden zugrunde zu legen.
  2. Absatz 4,Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
  3. Absatz 5,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      bei der mechanischen Aufgabe:
      1. Litera a
        Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
      2. Litera b
        Winkeligkeit und Ebenheit,
      3. Litera c
        Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Arbeit.
    2. Ziffer 2
      bei der produktionstechnischen Aufgabe:
      1. Litera a
        fachgerechtes Erläutern der einzelnen Arbeitsschritte und des gesamten Vorganges,
      2. Litera b
        richtige Erklärung der Bedienung und Funktionsweise der Geräte und Anlagen.

Schlagworte

Prüfungskandidatin

Im RIS seit

02.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20009174

Dokumentnummer

NOR40170690

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