Absatz eins,(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
Metallurgie und Umformtechnik-Ausbildungsordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2015,
Paragraph 10
01.06.2015
Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgaben sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.