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Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung § 6

Kurztitel

Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 119/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Technologie

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffkunde,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der Physik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),
    3. Ziffer 3
      Betriebs- und Hilfsstoffe,
    4. Ziffer 4
      Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Fertigungstechnik, Pneumatik und Hydraulik,
    6. Ziffer 6
      Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Betriebsstoff

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

20009166

Dokumentnummer

NOR40170561

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