Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Technologie
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Grundlagen der Physik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),
Betriebs- und Hilfsstoffe,
Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,
Fertigungstechnik, Pneumatik und Hydraulik,
Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Betriebsstoff
Im RIS seit
29.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015
Gesetzesnummer
20009166
Dokumentnummer
NOR40170561