Kurztitel

Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Text

Technologie

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Werkstoffkunde,
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der Physik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),
    3. Ziffer 3
      Betriebs- und Hilfsstoffe,
    4. Ziffer 4
      Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Fertigungstechnik, Pneumatik und Hydraulik,
    6. Ziffer 6
      Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.