Bundesrecht konsolidiert

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Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 119/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Landmaschinen,
    2. Ziffer 2
      Baumaschinen.
  3. Absatz 3,Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
  4. Absatz 4,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Land- und Baumaschinentechniker, Land- und Baumaschinentechnikerin) zu bezeichnen.
  5. Absatz 5,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung ist auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis zu vermerken.

Schlagworte

Landmaschinentechnik

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

20009166

Dokumentnummer

NOR40170556

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