Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hafner/in-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Wärmeschutz und Energieberatung,
Werk- und Hilfsstoffe, ihre Eigenschaften und Verwendung,
Bau- und Sicherheitsvorschriften.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Werkstoff, Bauvorschrift
Im RIS seit
28.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2015
Gesetzesnummer
20009165
Dokumentnummer
NOR40170547