Bundesrecht konsolidiert

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Hafner/in-Ausbildungsordnung § 6

Kurztitel

Hafner/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 116/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachkunde

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Wärmeschutz und Energieberatung,
    2. Ziffer 2
      Werk- und Hilfsstoffe, ihre Eigenschaften und Verwendung,
    3. Ziffer 3
      Brennstoffe,
    4. Ziffer 4
      Heizungssysteme,
    5. Ziffer 5
      Bau- und Sicherheitsvorschriften.
  2. Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
  4. Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkstoff, Bauvorschrift

Im RIS seit

28.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015

Gesetzesnummer

20009165

Dokumentnummer

NOR40170547

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