Bundesrecht konsolidiert

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Hafner/in-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Hafner/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 116/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Hafner/in

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Hafner/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hafner oder Hafnerin) zu bezeichnen.

Im RIS seit

28.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2015

Gesetzesnummer

20009165

Dokumentnummer

NOR40170542

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