Kurztitel

Hafner/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Text

Lehrberuf Hafner/in

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Hafner/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hafner oder Hafnerin) zu bezeichnen.