Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gold- und Silberschmied und Juwelier oder Gold- und Silberschmiedin und Juwelierin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Goldschmied, Silberschmied
Im RIS seit
27.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015
Gesetzesnummer
20009164
Dokumentnummer
NOR40170520