Bundesrecht konsolidiert

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Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 115/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
  2. Absatz 2,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gold- und Silberschmied und Juwelier oder Gold- und Silberschmiedin und Juwelierin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Goldschmied, Silberschmied

Im RIS seit

27.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Gesetzesnummer

20009164

Dokumentnummer

NOR40170520

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