Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
30.06.2024
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Geoinformationstechnik ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel,
Anwenden kartenkundlichen Wissens,
Bewerten von Geo- und Fachinformationen zur Implementierung in Kartographiesysteme,
Erfassen, Bearbeiten und Ausgeben von raumbezogenen Daten,
Arbeiten mit Geoinformationssystemen, Kartographie- und Bildbearbeitungssystemen,
Herstellen von Kartenentwürfen nach dem Stand der Technik,
Zusammenstellen von Fachdaten und Geodaten zu ausgabefähigen Produkten,
Aufbereiten von Geoinformationen für die Ausgabe in unterschiedlichen Medien,
Verwalten und Sichern von Daten im Rahmen des Geodatenbankmanagements,
Umsetzen der Arbeits- und Qualitätsstandards.
Schlagworte
Geoinformation, Kartographiesystem, Arbeitsstandard
Im RIS seit
27.05.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20009163
Dokumentnummer
NOR40170506